Vellachtalbahn

Vellachtalbahn

Der "Eisenkappler Vike"

Vereinsstatuten gültig ab 01.11.2022

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Vellachtalbahn“ und hat seinen Sitz in Wigasnitz 5, 9133 Sittersdorf. Die Errichtung von Zweigvereinen ist derzeit nicht vorgesehen.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

  • Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen. Er bekennt sich vorbehaltlos zu einem demokratischen Österreich.
  • Der Verein bezweckt die Information der Bevölkerung über die ehemals real existierende Vellachtalbahn (leider am 22.05.1971 eingestellt) sowie die Förderung der Kreativität seiner Mitglieder, indem er den Bau verschiedener Dioramen unterstützt bzw. ermöglicht, sowie das Hobby Modelleisenbahn fördert. Ebenso organisiert der Verein Reisen zu interessanten Museumsbahnen und zu Modelleisenbahnausstellungen im In- und Ausland für seine Mitglieder.

 

  • Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideellen Mittel:

  • Betreuung und Förderung seiner Mitglieder nach den Gesichtspunkten der Kreativität.
  • Weiterbildung im modellbahnerischen Bereich durch Vorträge von Profis, sowie die Teilnahme an Ausstellungen.
  • Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.
  • Herausgabe von Mitteilungs- und Merkblättern mit Tipps und Tricks des Dioramenbaues.

 

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  • Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren, Austrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
  • Spenden, Subventionen und sonstige Zuwendungen wie z.B. Sponsoreinnahmen
  • Erträge aus geselligen Veranstaltungen (Flohmarkt, Auftragsarbeiten beim Dioramenbau zu Geburtstagen bzw. als Geschenke etc.)

 

§ 4 - Mittelaufwendung

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlage erhalten. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 - Bildung des Vereins

  • Der Verein wird durch die Aufnahme von Mitgliedern gebildet und erneuert. Um die Mitgliedschaft können sich alle Personen beiderlei Geschlechter sowie andere Vereine und Firmen bewerben, wobei letztere beiden nur als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

 

§ 6 - Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (= unterstützende) und Ehrenmitglieder.
  • Ordentliche Mitglieder sind solche, die innerhalb des Vereins aktiv mitarbeiten oder eine Funktion bekleiden. Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, ebenso den Ehrenmitgliedern.
  • Außerordentliche Mitglieder sind Personen, Firmen und Vereine, welche die Vereinstätigkeit durch die Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags oder durch Mithilfe beim Anlagenbau fördern.
  • Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Verein erworben haben und über Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern (z.B.: Ehrenobmann/frau in Nachfolge einer Obmann-/Obfraufunktion) ernannt werden. (Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten, da sie den Verein durch ihr Handeln schon genug unterstützt haben.)

 

§ 7 - Erwerb der Mitgliedschaft

  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Jedes Mitglied erhält zum Nachweis seiner Mitgliedschaft einen Ausweis.

 

§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen nur eine Stimme.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines geschädigt werden könnte.
  • Die Mitglieder haben die Satzungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Beitritts- und/oder Austrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge (sowie gegebenenfalls bei verspäteter Zahlung einer Säumnisgebühr) verpflichtet.

 

§ 9 - Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss bzw. Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis spätestens einen Monat vorher schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags erlischt erst mit der Wirksamkeit des Austritts.
  • Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck verletzen, die Interessen des Vereins schädigen oder der Beitragsleistung absichtlich nicht nachkommen, aus dem Verein auszuschließen. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  • Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen, abgesehen die Rückgabe bzw. Ablöse einer dem Verein zur Verfügung gestellten Leihgabe, wobei jedoch in jedem Fall eine angemessene Frist (Abbau der Anlagenteile etc.) einzuräumen ist.
  • Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.

 

§ 10 - Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (Generalversammlung), der Vorstand, die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer) und das Schiedsgericht.

 

§ 11 - Die Hauptversammlung

  • Mindestens alle zwei Jahre hat der Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung ist jedem Mitglied rechtzeitig vorher schriftlich bekannt zu geben.
  • Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung auf begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden.
  • Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort eine Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der beteiligten Mitglieder beschlussfähig ist.
  • Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vereinsobmann, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Alle Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Wahlvorschlag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  • Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vereinsobmannes den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Satzungen geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

§ 12 - Aufgaben der Hauptversammlung

  • Der Hauptversammlung sind besonders vorbehalten:

  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung von Protokollen der früheren Hauptversammlung
  3. Entgegennahme von Berichten der Vorstandsmitglieder
  4. Entgegennahme des Kassaberichts
  5. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  6. Abstimmung über die Berichte und Erteilung der Entlastung
  7. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  8. Festsetzung der Aufnahme-, Austritts- und Mitgliedsgebühren
  9. Beschluss des Voranschlages und der Anträge
  10. Ehrungen
  11. Satzungsänderungen, Auflösung
  12. Sonstige Angelegenheiten, Allfälliges

 

§ 13 - Der Vereinsvorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen:

  • dem Vereinsobmann und seinem/seinen Stellvertreter(n)
  • dem Schriftführer und dessen Stellvertreter(n)
  • dem Kassier und dessen Stellvertreter(n)
  • den Beiräten (Beiräte werden vom Vorstand nominiert, ihre Funktionsdauer ist befristet und richtet sich nach dem jeweiligen Arbeitsanfall und Bedarf.)

 

  • Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Der Vorstand wird vom Vereinsobmann, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmen- Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vereinsobmannes ausschlaggebend.
  • Die Hauptversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Mitglieder des Vorstandes können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber, bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes gegenüber der Hauptversammlung erklären. Bei Rücktritt des Vereinsobmannes leitet bis zur nächsten Generalversammlung der Stellvertreter den Verein.

 

§ 14 - Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  • Der Vereinsobmann vertritt den Verein nach innen und außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt das bei jeweils den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse der Sitzungen und Versammlungen.
  • Der Schriftführer führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll. Er verfasst alle Schriftstücke und Dokumente und besorgt das Vereinsarchiv.
  • Der Kassier besorgt das Inkasso der Beiträge und sonstigen Einnahmen sowie die Auszahlungen. Er hat über das Finanzwesen ein Kassabuch und ein Mitglieder- Verzeichnis zu führen. Er ist für eine ordentliche Finanzgebarung verantwortlich.
  • Im Verhinderungsfall werden die jeweiligen Aufgaben vom Stellvertreter übernommen.
  • Die Beiräte (Beisitzer) werden fallweise mit besonderen Aufgaben betraut.

 

§ 15 - Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen die Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:

  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Die Entscheidung über Aufnahme und/oder Ausschluss von Mitgliedern
  • Die Vorlage der Berichte und Anträge zur Hauptversammlung
  • Die Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse
  • Die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
  • Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften (zumindest Beschlussprotokolle) zu führen.

 

  • Bekanntmachungen und Schriftverkehr des Vereins müssen vom Vereinsobmann und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
  • In Kassaangelegenheiten hat anstelle des Schriftführers der Kassier zu unterfertigen. (Also Vereinsobmann und Kassier)

 

§ 16 - Die Rechnungsprüfer (Kassaprüfer)

  • Von der Hauptversammlung müssen die zwei Kassaprüfer mit einer Funktionsdauer von vier Jahren gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Pflicht, die Finanzverwaltung des Vereins zu überwachen, Kassaprüfungen durchzuführen und den Rechnungsabschluss zu überprüfen.
  • Sie haben der Hauptversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Bei den Prüfungen haben beide Kassaprüfer anwesend zu sein. Eine Wiederwahl für eine zweite Funktionsperiode ist möglich. Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Vorstandsmitglieder gelten sinngemäß auch für die Rechnungsprüfer.

 

§ 17 - Das Schiedsgericht

  • In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis - sowohl zwischen den Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den Mitgliedern untereinander - entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen ein drittes, nicht an der Sache beteiligtes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet das Los.
  • Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterfertigen ist.
  • Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde beim Landesverband eingebracht werden, dessen Entscheidung für beide Teile bindend ist.

 

§ 18 - Freiwillige Auflösung des Vereins

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufener außerordentlichen Hauptversammlung und mit Zweidrittel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Die Vollversammlung hat im Auflösungsfalle einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  • Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst im Rahmen eines "Vereins-Auflösungs-Festes" für alle Mitglieder zu verbrauchen.

 

Wigasnitz, am 27.08.2022

Für den Vorstand:

Michael Johann GLINIK, (Schriftführer)

 

Alle in diesen Vereinsstatuten genannten Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, obwohl der Einfachheit halber die männliche Schreibweise verwendet wurde!

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