Geschäftsordnung gültig ab 01.12.2024

 

§ 1 - Beitrittsgebühren

Jedes Mitglied hat, um Mitglied werden zu können, eine Beitrittsgebühr in Höhe von € 20,00 zu entrichten. Dies kann in BAR beim Kassier oder per Überweisung gemeinsam mit dem ersten Mitgliedsbeitrag erfolgen. In begründeten Fällen kann von der Beitrittsgebühr abgesehen werden.

 

§ 2 - Mitgliedsbeiträge

Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einmal im Jahr oder halbjährlich den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei jährlicher Zahlung muss der Mitgliedabeitrag spätestens am 15. Dezember des Jahres auf unserem Vereinskonto aufscheinen. Bei halbjährlicher Zahlung gelten als späteste Termine für die Bezahlung der 15. Juni und der 15. Dezember des jeweiligen Jahres.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist jährlich wie folgt geregelt:

Kategorie Betrag
Kinder bis 6 Jahre gratis
Kinder von 6 bis 12 Jahre 5,00
Jugendliche von 18 bis 19 Jahre 10,00
Erwachsene ab 19 Jahre 20,00
Ehrenmitglieder gratis
Senioren, Zivildiener und Präsenzdiener 10,00
Außerordentliche Mitglieder (andere Vereine oder Mitglieder ohne aktive Tätigkeit im Verein und ohne Stimmrecht in der HV) 25,00
Unterstützende Mitglieder (ohne Stimmrecht in der HV) mindestens   50,00

Sollte ein Mitglied erst nach dem 01. Juli des jeweiligen Jahres beigetreten sein, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag dieses Jahres selbstverständlich.

 

§ 3 - Mitgliedsausweise

Jedes Mitglied erhält als Nachweis der Mitgliedschaft einen Mitgliedsausweis, welcher 5 Jahre gültig ist, außer das Mitglied tritt aus, so ist der Ausweis zurückzugeben und durch den Vorstand zu vernichten bzw. zu entwerten.

Die Gebühr für den Mitgliedsausweis beträgt € 3,00 und ist nur bei Neuausstellung zu entrichten.

 

§ 4 - Austrittsgebühren

Jedes Mitglied hat, wenn es den Verein aus eigenem Willen verlassen will, für die Unkosten eine Austrittsgebühr in Höhe von € 20,00 zu entrichten. Dies kann in BAR beim Kassier oder per Überweisung gemeinsam mit dem letzten Mitgliedsbeitrag erfolgen. In begründeten Fällen kann von der Beitrittsgebühr abgesehen werden.

 

§ 5 - Sonstiges

Der Vorstand kann ein Mitglied von der Verpflichtung der Entrichtung einzelner oder aller Gebühren entbinden, wenn dies aus sozialen oder anderen triftigen Gründen erforderlich sein sollte.

 

Wigasnitz, am 26.01.2023 aktualisiert am 01.12.2024

Für den Vorstand:

Michael Johann GLINIK, (Schriftführer)

 

Alle in dieser Geschäftsordnung genannten Funktionsbezeichnungen gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, obwohl der Einfachheit halber die männliche Schreibweise verwendet wurde!